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Baden-Württemberg

Gesetzespaket zur Stärkung der Biodiversität verbietet Schottergärten

Konsequenzen für Hausgartenbesitzer hat die aktuelle Gesetzesänderung in Baden-Württemberg: Die Anlage von Schottergärten wird untersagt, der Rückbau von bestehenden Schotterflächen diskutiert und Gartenflächen sollen wasseraufnahmefähig sein und vorwiegend begrünt werden - am besten insektenfreundlich.

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Schottergärten "des Grauens" dürfen in Baden-Württemberg zukünftig nicht mehr angelegt werden. 
Schottergärten "des Grauens" dürfen in Baden-Württemberg zukünftig nicht mehr angelegt werden. NABU/D. Korsawe
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Der baden-württembergische Landtag hat am 22. Juli 2020 dem Gesetzentwurf zur Änderung des Naturschutzgesetzes und des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes zugestimmt, der die Biodiversität im Land rechtlich verbindlich stärken soll. Mit der Zustimmung des Landtags hat das Gesetzespaket zur Stärkung der Biodiversität unter der grün-schwarzen Landesregierung und Winfried Kretschmann die letzte Hürde genommen. Die Beschlussfassung geht auf die Eckpunkte zur Weiterentwicklung des Volksbegehrens „Rettet die Bienen“ zurück und ist im Einklang mit Naturschutz- und Landwirtschaftsverbänden erfolgt. Auch die Kommunen und Privatpersonen werden in die Pflicht genommen.

Konsequenzen für Besitzer von Gärten und Streuobstwiesen

  • Verbot von Schottergärten auf Privatgrundstücken: Es wird im Gesetzentwurf klargestellt, dass Schottergärten grundsätzlich keine zulässige Gartennutzung darstellen. Gartenanlagen müssen insektenfreundlich gestaltet und Gartenflächen vorwiegend begrünt werden.
    Ob es einen Bestandsschutz für bereits angelegte Schottergärten gibt oder diese rückgebaut werden müssen, wird in den Ministerien noch diskutiert. Dabei wird die Landesbauordnung von 1995 zitiert, die besagt, dass nicht überbaute Fläche der bebauten Grundstücke Grünflächen sein müssen, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden. Demnach wären alle nach 1995 angelegten Schottergärten illegal und müssten beseitigt bzw. umgestaltet werden; dabei ist zu berücksichtigen, ob für die geschotterte Fläche im Privatgarten eine Baugenehmigung vorlag.
  • Zudem sollen Gartenflächen wasseraufnahmefähig belassen oder gemacht werden.
  • Erhalt von Streuobstbeständen: Für Streuobstbestände ab einer Größe von 1500 m² gilt ein Erhaltungsgebot. Einzelbäume können wie bisher bewirtschaftet, gefällt und oder nachgepflanzt werden, ohne dass es einer Genehmigung bedarf. Eine Umwandlung eines Streuobstbestandes ist künftig nur dann möglich, wenn die Gründe für die Umwandlung so gewichtig sind, dass der Erhalt dahinter zurückstehen muss. In diesen Fällen erfolgt ein Ausgleich vorrangig durch die Anlage eines neuen Streuobstbestandes. So wird sichergestellt, dass die flächenhafte Inanspruchnahme reduziert wird und die für Baden-Württemberg so prägende Nutzungsform auch künftig erhalten bleibt.

Konsequenzen bei der Pflege öffentlicher Gärten und der Straßenbeleuchtung

  • Die öffentliche Verwaltung soll ihre Garten- und Parkflächen künftig insektenfreundlich pflegen. Darüber hinaus soll die Nutzung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln in Privatgärten über den bisherigen Umfang hinaus auch in weiteren Schutzgebieten nach Naturschutzrecht, insbesondere auch Landschaftsschutzgebieten und Naturparken, untersagt werden.
  • Minimierung der Lichtverschmutzung: Die Lichtverschmutzung durch Beleuchtung im Außenbereich, aber auch im Innenbereich wird, insbesondere durch Vorgaben zur insektenfreundlichen Straßenbeleuchtung und bei der Beleuchtung von öffentlichen Gebäuden, minimiert.

Wegweisend auch auf Bundesebene

Für Umweltminister Franz Untersteller ist es ein besonderer Tag: „Im Einklang mit Naturschutz- und Landwirtschaftsverbänden haben wir heute ein Gesetzespaket beschlossen, das sich wirklich sehen lassen kann. Ich bin überzeugt, dass es nicht nur landesweit große Beachtung finden, sondern auch auf Bundesebene richtungsweisend sein wird.“ Weiter meint er, dass aber erst die tagtägliche praktische Umsetzung und Anwendung der neuen gesetzlichen Regelungen eine Stärkung der Biodiversität in unserem Land bewirke. Auch wenn heute ein ganz wichtiges Etappenziel erreicht wurde, sei es für eine erfolgreiche Trendwende beim Artensterben immer noch erst der Anfang.

Sind Schottergärten in anderen Bundesländern noch erlaubt?

Im Bundesland Bremen müssen in der Stadt Bremen bei Neubauten Flachdächer begrünt und Freiräume bepflanzt werden. Ein entsprechendes Gesetz hatte die Stadtbürgerschaft im Mai 2019 beschlossen.

Auch andere kommunale Bauordnungen haben Schottergärten untersagt.

In Nordrhein-Westfalen haben beispielsweise Xanten, Herford, Paderborn, Bonn und Dortmund Schottergärten in Neubaugebieten mithilfe des Bebauungsplans verboten.

In Bayern sind Schottergärten in der Stadt Erlangen verboten. In Hessen gibt es für einige Gemeinden im Kreis Kassel in Bebauungsplänen entsprechende Vorgaben, die einen Mindestanteil an Vegetationsfläche auf dem Grundstück vorschreiben oder Schotterflächen ganz verbieten.

In Brandenburg wird diskutiert, ob die Schottergärten ebenfalls aus Landesebene verboten werden.

Solche Vorschriften gelten jedoch nur für neue Anlagen, bestehende Gärten genießen Bestandsschutz.

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