Kolumne | Torsten Matschiess
Distanzlosigkeit, gewollte
Neulich sprach mich in einem Kundengarten deren Nachbarin an. Über den Zaun hinweg erkundigte sie sich nach den erforderlichen Abständen von Gehölzen zur Grundstücksgrenze. Da ich gerade einen "Wald" anlegte und dabei war, im offenen Teil einige Tulpenbäume zu platzieren, gingen mir spontan einige Gedanken durch den Kopf. Natürlich war ich etwas alarmiert und davon ausgegangen, dass ihre Frage sich auf den Abstand der neuen Gehölze zu ihrem Grundstück bezog.
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Am Beispiel vorhandener Gehölze erklärte ich ihr die Regeln des hiesigen Nachbarrechtsgesetzes und dass ein Einhalten der vorgeschriebenen Abstände oder das Verstreichenlassen einer Verjährungsfrist den Baumfreund im Zweifel noch nicht auf die sichere Seite brächten. Immerhin gäbe es noch mögliche Schäden durch Wurzeln, Überhang und immer wieder Versuche, sogar Laubfall gerichtlich zu unterbinden oder als "Schaden" geltend zu machen. Für einen Augenblick dachte ich daran, was einigen Juristen wohl noch Kreatives zur Störer-Haftung einfallen wird. Zum Glück wird das Nachbarschaftsrecht über die Gartennutzung lokal ausgefochten und nicht vor den bei klagefreudigen Nachbarn besonders beliebten Gerichten! Plötzlich unterbrach mich...
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