Landtag Sachsen-Anhalts beschließt Änderung der Bauordnung
Auf Antrag der Grünen im Landtag von Sachsen-Anhalt wurde die Bauordnung dahingehend geändert, dass "die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen sind, ...
- Veröffentlicht am

... soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit Bebauungspläne oder andere Satzungen Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen treffen."
Diese Regelung, die es in fast allen Bundesländern bereits gibt, existierte in Sachsen-Anhalt bisher nicht. Insofern gab es kein Hindernis, sogenannte Schottergärten anzulegen. „Die Auslegung der Vorgaben ‚Begrünung‘ und ‚Bepflanzung‘ wie auch der ‚zulässigen Verwendung‘ obliegt der Verwaltung, also den unteren Bauaufsichtsbehörden“, erklärt Timo Gedlich, Referent für Öffentlichkeitsarbeit und Mediendesign bei der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Landtag. „Einzig Baden-Württemberg hat ein strenges Verbot von Schottergärten, da das Land in seinem Umweltschutzgesetz explizit Schotterungen als nicht zulässige Verwendung im Sinne der Bauordnung definiert.“
Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Artikel kommentierenSchreiben Sie den ersten Kommentar.