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Umstrittenes Herbizid

Beschränkungen von Glyphosat

Die neue Pflanzenschutzanwendungs-Verordnung vom 24. April 2024 untersagt bundesweit die Verwendung des Wirkstoffes Glyphosat in Haus- und Kleingärten. Für die Landwirtschaft gibt es genaue Anweisungen und damit Rechtssicherheit.

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Unkraut im Hausgarten darf nur noch manuell oder mit biologischen Mitteln entfernt werden.<br>
Unkraut im Hausgarten darf nur noch manuell oder mit biologischen Mitteln entfernt werden.
Claudia von Freyberg
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Das Bundeskabinett hat am 24. April 2024 auf Vorlage von Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir die neue Pflanzenschutzanwendungs-Verordnung gebilligt. Die Verordnung regelt den nationalen Umgang mit dem Wirkstoff Glyphosat. Die EU-Kommission hatte Glyphosat im Dezember 2023 nach kontroversen Diskussionen – und ohne die qualifizierte Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten – für weitere zehn Jahre zugelassen. Mit der neuen Verordnung werden nun bestehende Einschränkungen rechtssicher festgeschrieben.

Glyphosat-Verbot für definierte Anwendungen nun rechtskräftig

So ist Glyphosat grundsätzlich unter anderem in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie in Haus- und Kleingärten untersagt. Auch im Ackerbau bleiben etwa die Vorsaat-, die Stoppel- und die Nacherntebehandlung verboten, genauso wie der flächige Einsatz im Grünland. Bundesminister Cem Özdemir sagt dazu: „Mir ist wichtig, dass die Landwirtinnen und Landwirte Rechts- und Planungssicherheit haben, welche Mittel sie wie einsetzen dürfen. Die neue Verordnung legt deshalb genau fest, wo der Wirkstoff Glyphosat nicht oder nur in Ausnahmen gespritzt werden darf. Wenn wir unsere Landwirtschaft mit Blick auf die Klimakrise und den rapiden Verlust der Biodiversität weiterentwickeln wollen, sodass wir auch in 20, 30 oder 50 Jahren gute Ernten einfahren, dann brauchen wir Innovationen und kein ideologisches Festhalten an einem überholten Wirkstoff.“ 

Hintergrund

Der Vorschlag der Europäischen Kommission zur Verlängerung der Genehmigung von Glyphosat um weitere zehn Jahre hatte wiederholt keine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten gefunden. Daraufhin machte die EU-Kommission von der Möglichkeit Gebrauch, den Wirkstoff auch ohne die Unterstützung der EU-Mitgliedstaaten zu genehmigen. Im Jahr 2021 war in der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung ein vollständiges Verbot ab dem 1. Januar 2024 festgeschrieben worden. In der Folge der Entscheidung der EU-Kommission wäre dieses nationale Verbot europarechtswidrig geworden und musste geändert werden.

Auch die bisherigen Beschränkungen der Anwendung von Glyphosat und ihre Sanktionen wären zum 1. Januar 2024 außer Kraft getreten. Mit einer Eilverordnung sorgte das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) für eine übergangsweise Anpassung der Rechtslage. Die jetzige Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung schafft dauerhafte Rechtssicherheit. 

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